Schloss Neuenbürg



Förderkreis "Kultur im Schloss" e.V.

Satzung


Präambel

Das Schloss Neuenbürg zu erhalten und zu nutzen soll nicht nur ein gemeinsames Projekt von Stadt und Land sein, sondern auch ein Projekt aller Bürgerinnen und Bürger. Deshalb haben sich Gleichgesinnte, Freunde, Gönner, Firmen und Institutionen in einem gemeinnützigen Verein zusammengefunden, um die Arbeit im Schloss und um das Schloss zu fördern und mit ideeller, finanzieller, materieller und auch tatkräftiger Hilfe zu unterstützen. Ziel soll es auch sein, das Schloss Neuenbürg einem immer breiteren Kreis der Bevölkerung zugänglich zu machen und damit die notwendige öffentliche Unterstützung zu sichern und auszubauen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderkreis "Kultur im Schloss" e. V.
Sitz des Vereins ist Neuenbürg.
Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. 1623 beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt das Ziel, das Schloss Neuenbürg zu erhalten, kulturell zu nutzen, finanziell, materiell und ideell zu fördern und zu unterstützen und einem immer breiteren Bevölkerungskreis zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere folgende Bereiche:

Kunst und Kultur
Musik, Theater und Kabarett
Ausstellungen, Vernissagen, Finissagen
Baugeschichte
Bildung und Begegnung


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts A Ziff. 3 a und c der Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 EStDV. Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstigen Vergütungen aus Mitteln des Vereins.  Bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins er halten die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung  erworben,  über die der Vorstand entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist diese dem Antragsteller schriftlich zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand  kann ein  Mitglied  mit  2/3-Mehrheit ausschließen,  wenn  wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

Grober Verstoß  gegen  die Zwecke  des Vereins  und  Schädigung  seines Ansehens
Nichteinhaltung von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane
Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger schriftlicher Mahnung


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die  Höhe des Mitgliedsbeitrags  setzt  die  Mitgliederversammlung  fest.   Die  Mitgliedsbeiträge sind ebenso wie Spenden steuerlich begünstigt.

Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Entsprechendes gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes während des laufen den Geschäftsjahres.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird in Abstimmung mit der Stadt Neuenbürg einen Beirat aus Vertretern des öffentlichen Lebens berufen.


§ 7  Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus:

Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden
Dem/Der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
Bis zu drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister(in)
Schriftführer(in)Der Vorstand kann weitere Personen als Beisitzer berufen

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten
Die  Mitglieder des Vorstandes  werden von der Mitgliederversammlung  auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
In den Vorstand dürfen keine beschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
Berufung eines Beirats entsprechend § 6 der Satzung
Bildung von Arbeitsgruppen für bestimmte Projekte
Erstellung des Haushaltsplans, Entscheidung über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplans, Rechnungsführung
Erstellung des Jahresberichts

Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch den/die Vorsitzenden oder deren Stellvertreter einzuladen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst
Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an wesend sein.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vor sitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und nimmt den Vorstandsbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und über die ihr vom Vorstand oder aus dem Kreis der Mitglieder unterbreiteten Angelegenheiten des Vereins.
Die durchzuführenden Wahlen werden auf Antrag geheim abgehalten.
Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei juristischen Personen erfolgt die Stimmabgabe durch den gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der An wesenden. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Festsetzung der Mehrheit nicht mit.
Der/die Vorsitzende oder sein/ihr erster Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über diese ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich mit 14-tägiger Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss von 3/4 aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss auf der ordnungsgemäß mitgeteilten Tagesordnung ersichtlich sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Neuenbürg mit der Maßgabe, dass das Vermögen für kulturelle Aktivitäten für das Schloss Neuenbürg zu verwende ist. Es ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.


§ 11  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Neuenbürg, 22. Januar 2010



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